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Stellungnahme Österreichisch Islamischer Organisation ägyptischer Abstammung zur Novellierung des Islamgesetzes


anlässlich des Treffens mit dem Minister des Bundesaußenministeriums und des Integrationsstaatssekretariats Herrn Minister Sebastian Kurz

 
Die Mitglieder sind vom Entwurf der Novellierung des Islamgesetzes enttäuscht, obwohl sie seit 16 Jahren auf die Novellierung warten. Aus folgenden Gründen wird der aktuelle Entwurf abgelehnt:

 

1.       Der Entwurf wurde nicht mit den Islamischen Glaubensgemeinschaften in Österreich (IGGiÖ) abgestimmt:
Zwar wurden während des Erstellungsphase Gespräche mit den IGGiÖ geführt, jedoch wurde der Entwurf in Begutachtung geschickt, ohne dass die Regierung auf die Stellungnahme der Gremien der IGGiÖ gewartet haben.
 

2.       Titel des Islamgesetzes:
Aus legistisch-technischer Sicht ist anzumerken, dass bei dem vorliegenden Entwurf nicht um eine Novelle des IslamG 1912 handelt, sondern um Neufassung, wodurch das IslamG 1912 zur Gänze aufgehoben und ersetzt werden soll.
Das IslamG 1912 beinhaltete erstens  die Anerkennung der Anhänger des Islam, nicht die Anerkennung von Institutionen und zweitens wurde nur von einer Religionsgesellschaft gesprochen.  Ein Gesetz, das sowohl die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse von zwei bereits bestehenden Religionsgemeinschaften als auch die gesetzliche Anerkennung von weiteren islamischen Religionsgesellschaften zum Inhalt hat, ist mit dem Titel des Islamgesetzes 1912 unzutreffend und irreführend überschrieben.
 

3.       Misstrauen gegenüber islamischen Gruppierungen (§2)
Der vorliegende Gesetzesentwurf zeugt unverkennbar von einem Misstrauen gegenüber dem Islam bzw. den islamischen Glaubensgemeinschaften:
 § 2 das Weglassen der Wendung „Sie ist in Bekenntnis und Lehre frei und hat das Recht der öffentlichen Religionsübung“ – Diese ist in Protestantengesetz(§2) und Israelitengesetz(§2) enthalten und erweckt den Eindruck, dass grundrechtliche Gewährleistungen für Muslime und Musliminnen nur eingeschränkt gelten sollten. Damit wird ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber dem Islam artikuliert.
§ 2 Abs 2 „insoweit sie nicht mit den Staatsgesetzen im Widerspruch stehen“ Kommission des Herrenhauses hält fest, dass dieser Vorbehalt geboten ist, da sich im Lehrbestand islamischer Glaubens- und Sittenvorschriften manche Sätze befinden, dem der gesetzliche Schutz wegen seines Gegensatzes zur einschlägig staatlichen Gesetzgebung nicht eingeräumt werden kann – Bsp. Polygamie – Diese Regelung ist vor dem Hintergrund der religiösen Bindung des staatlichen Eherechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Islamgesetzes zu sehen, ist jedoch aus heutiger Sicht überflüssig.
In § 2 Abs3 wird die „Pflicht zur Einhaltung allgemeiner Staatlicher Normen“ und deren Vorrang vor innerreligionsgesellschaftlichen Regelungen oder der Lehre festgehalten, „sofern das im jeweiligen Fall anzuwendende staatliche Recht nicht eine solche Möglichkeit vorsieht“
Es handelt sich um eine Selbstverständlichkeit und um eine Formulierung die sich in keinem der anderen religionsrechtlichen Spezialgesetze findet.
Erläuterung § 2 Abs 3: „Abs. 3 soll eine klare Trennung zwischen staatlichen, für alle anwendbarem und verbindlichem, Recht und der innerkonfessionellen Rechtsordnung ziehen. Dem Grundsatz der Trennung von Staat und Religion entsprechend,…,kann eine innerkonfessionelle Ordnung keine Rechtswirkung nach außen entfalten“ „ im Fall einer Kollision[…] sich niemand auf seine Religionsfreiheit berufen kann, wenn allgemeine staatliche Regelung berufen kann, wenn eine allgemeine staatliche Regelung anzuwenden ist, die sich an einen größeren Personenkreis richtet“
Die Formulierung ist dahin missverständlich, als sie zu implizieren scheint, dass es stets einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermöglichung bedarf, um innerreligionsgemeinschaftlichen Vorgaben auch im staatlichen Bereich Relevanz zukommen zu lassen.
Die Erläuterung wird das Thema des Ineinandergreifens von religionsgemeinschaftlicher und staatlicher Rechtsordnung, eingebunden in die institutionelle Trennung von Staate und Religion abgehandelt, was zu missverständlichen Verkürzungen führt.
Somit ist das Betonen des Primats der österreichischen Gesetze in Abs 3 überschießend formuliert. Das Grundrecht auf Gewissens- und Religionsfreiheit hat auch über ausdrückliche Gewissensklauseln hinausgehend, gegebenenfalls im Rahmen grundrechtlicher Gewährleistungspflichten zu Tragen zu kommen. Die Auflösung zu Tage tretender Konfliktsituationen bedürfen komplexer Abwägungsprozesse unter strenger Bindung an das Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Kurz und bündig bedeutet das: Abs 1 ist wie angesprochen zu ergänzen, Abs 2 und 3 sind zu eliminieren. Damit entspräche der § 2 auch der Prallelbestimmung im Israelitengesetz.
 

4.        Auflösung der muslimischen Vereinsstruktur (§ 3 Abs 4 und Abs 5; § 23 Abs 3)
Ein zentrales Problem stellt die vorgesehene Auflösung von Vereinen dar, die der „Verbreitung der Religionslehre der betreffenden Religionsgesellschaft“ dienen, wie dies in Bezug auf neu anzuerkennende Religionsgemeinschaften in § 3 Abs 4 und in Bezug auf die bestehenden in § 23 Abs 3 vorgesehen ist. Hier kommt es zu klaren Kollisionen mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit, sowie mit dem Grundrecht auf Vereinsfreiheit.
§ 3 Abs 4: Vereine, die der „Verbreitung der Religionslehre der betreffenden Religionsgesellschaft“ dienen – Diese Regelung entspricht § 23 Abs 3 und bezieht sich ausschließlich auf die schon bestehenden islamischen Glaubensgemeinschaften bzw. auf deren bestehende und umzuwandelnde bzw. aufzulösende Vereine.
Die Amtswegige Auflösung sämtlicher „Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre nach diesem Bundesgesetz besteht und die zum Zeitpunkt des Inktrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen  (§ 23 Abs 3) stell einen klaren Eingriff in das Grundrecht auf Vereinsfreiheit bzw. religiöse Vereinigungsfreiheit dar.
Der Gesetzgeber mildert diese Regelung ab, in dem er in der Erläuterung dazu ausführt, dass die Auflösung der Vereine nicht erforderlich ist, wenn diese ihren Vereinszweck vor Ablauf der in Abs. 3 vorgesehen Frist abändern, dass er nicht mehr in Verbreitung einer religiösen Lehre besteht. (Bsp. Zweck Hilfstätigkeit)
Eine klare Abgrenzung zwischen der Verbreitung der Religionslehre und dem Betrieb usw. von Kultstätten ist nicht ziehbar.
Gesetzestext und Erläuterung sind nicht kompatibel – Erläuterungen können einen Gesetzestext nicht ersetzen.
Absicht des Gesetzgebers ist wohl sogenannte Moscheenverein in Kultusgemeinden umzuwandeln und sie damit zwingend organisatorisch stärker an die IGGiÖ einzugliedern
Dies würde zu gravierenden Veränderung der Vereinskultur der österreichischen Muslime und Musliminnen führen, was „Etikettenschwindel“ provozieren würde, wozu die Erläuterungen geradewegs eine Empfehlung abgeben.
Exklusivität der durch die Religionsgemeinschaft vertretene Lehre:
IGGiÖ nach „Acht madhhab-System“.
Wenn durch diese Regelung alle den Islam gemäß diesem System der rechtmäßigen Schulen vertretene Vereine abzuändern bzw. aufzulösen wären, dann wäre dies ein massiver Eingriff in die Vereinsfreiheti.
 

5.       Darlegung der Glaubensgrundlagen und die Exklusivität der Lehre (§ 6 Abs 1 Z 5)
Das Gebot der Darstellung der Lehre in deutscher Sprach schafft eine Reihe von Problemen.
Dieses Gebot ist diskriminierend, da die Bestimmungen für Muslime deutlich über die entsprechenden Vorgaben, die für andere Religionsgesellschaften gelten, hinausgehen.
Das Erfordernis der Vorlage eines gleichsam „authentischen“ Textes des Korans in deutscher Sprache ist weder sachlich noch religionsrechtlich zu rechtfertigen. Sachlich daher, weil die komplexen Auslegungsprozesse religiöser Quellen nicht berücksichtigt werden und religionsrechtlich, da verlangt wird, dass der Inhalt des Glaubenstextes bei Neuanträgen auf deutsch vorgelegt werden muss, um die Unterscheidbarkeit von bereits gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften feststellen zu können, welche vorliegen muss. Durch die inhaltliche Nähe der verschiedenen islamischen Strömungen, würde dem „Acht madhhhab-System“ eine Exklusivität eingeräumt, die den anderen islamischen Glaubensgesellschaften eine Eintragung verunmöglichen würde.
 

6.       Kultusgemeinden (§ 8)
§ 8 Weitgehend von Israelitengesetz übernommen
Unterschied: Abs 3 legt Selbsterhaltungsfähigkeit und den Bestand als Voraussetzung für die Gründung von Kultusgemeinden fest und anders als im IsrealitenG werden in Abs 4 zumindest 300 Mitglieder bzw. 100 volljährige Mitglieder und eine positive Prognose über die zukünftige Entwicklung gefordert.
Dieses Gebot wurde durch die Erläuterung abgeschwächt. Dieser gemäß sind fixe Zahlen unverhältnismäßig was legistisch äußerst bedenklich ist. Des Weiteren ist zu bedenken, welche Möglichkeiten für die Kultusgemeinde bestehen, wenn keine positive Prognose von Seiten der Religionsgesellschaft erstellt wird.
 

7.       Recht auf religiöse Betreuung (§ 11)
Der § 11 des Entwurfes entspricht grundsätzlich dem § 9 Israelitengesetz. Auf den ersten Blick fällt sofort auf, dass im Entwurf zum Islamgesetz der § 11 Abs 2 erweitert wurde, im Vergleich zu § 9 Abs 2 Israelitengesetz.
Im § 11 Abs 2 des Entwurfs zum IslamG wird die fachliche und persönliche Eignung der Seelsorger geregelt. So eine Bestimmung ist allen anderen Kirchen und  Religionsgesellschaften fremd. Die Erweiterung des Abs 2 ist mit Art. 15 StGG nicht vereinbar und stellt einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten dar. Der OGH führte in seinem richtungsweisenden Urteil aus, dass innere Angelegenheiten jene sind,die „den inneren Kern der  kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Religionsgesellschaften in der  Verkündung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären“Die seelsorgerische Betreuung betrifft den inneren Kern der kirchlichen Betätigung, wo dem Staat jegliche Regelungskompetenz entzogen ist.Die IGGiÖ hat die Voraussetzungen für die fachliche und persönliche Eignung eines Seelsorgers intern zu bestimmen und nicht der Staat in einem Gesetz
 

8.       Feiertage (§ 13)
Die Textierung entspricht grundsätzlich § 10 IsraelitenG. In Abs 2 wird von den Feiertagen der IGGiÖ gesprochen. Da der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich die Mehrzahl der Zwölferschiiten angehört, wird unter deren Feiertagen zu Recht auch das schiitische Aschurafest genannt. Bei der Anerkennung einer weiteren islamischen Religionsgesellschaft ist daher eine Novellierung erforderlich! Notwendig wäre weiters, die Dauer der Feiertage wie im Israelitengesetz zu konkretisieren und darüber hinaus für das Freitagsgebet in Analogie zum Schabbat im Israelitengesetz „den
Schutz des Staates zu gewährleisten“.
 

9.       Islamischtheologische Studien (§ 15)
Im Gesetzestext gehört klargestellt, dass die Angehörigen des Lehrpersonals grundsätzlich Mitglieder der IGGiÖ  oder einer weiteren noch anzuerkennenden islamischen Religionsgesellschaft zu sein haben. Die Berufung eines „konfessionsfremden“ Lehrers sollte jedenfalls ausgeschlossen sein, wenn ein „Glaube und Sitte betreffendes Fach“ gelehrt wird. In andern Fächern sollen auch konfessionsfremde Lehrer zugelassen werden. Aus Paritätsgründen ist in § 15 Abs 2 die Formulierung des Protestantengesetzes zu übernehmen, wonach mit der Religionsgesellschaft bzw. den Religionsgemeinschaften die in Aussicht genommenen Personen abzustimmen ist. In den Erläuterungen sollte überdies darauf hingewiesen werden, dass Studierende bzw Studienwerberinnen und Studienwerber der Theologie im Zusammenhang mit ihrem Studium gemäß § 42 Abs 1 BundesGleichbehandlungsgesetz nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden dürfen. Damit würde deutlich, dass auch eine islamische theologische Ausbildung allen Interessierten unabhängig vom Religionsbekenntnis offensteht.
 

10.   Untersagung von Veranstaltungen (§ 19)
Nicht ersichtlich ist, warum der in § 18 IsraelitenG hinzugefügte Satz „Gefahren, die aus Anlass der Veranstaltung von Dritten ausgehen, stellen keinen Untersagungsgrund dar.“ in § 19 weggelassen wurde. Hier gilt es auf die ständige Rechtsprechung zur Versammlungsfreiheit zu verweisen, wonach die bloße Androhung von Gegendemonstrationen durch andere Gruppen für die Untersagung nicht ausreichend ist. Es ist Aufgabe der Behörde, solche Störungen nach Möglichkeit hintanzuhalten. §19 ist in diesem Sinne in Übereinstimmung mit dem Israelitengesetz zu ergänzen

 

11.   Abberufung von Funktionsträgern und –trägerinnen (§ 19) und

„Wahlaufsichtsbeschwerde“
von Funktionsträgern und -trägerinnen (§ 14) und „Wahlaufsichtsbeschwerde“ (§ 20) Gemäß § 14, der gleichlautend dem § 13 IsraelitenG 2012 ist, haben die Religionsgesellschaften und die Kultusgemeinden die Verpflichtung zur Abberufung von „Funktionsträger[n] und -trägerinnen, einschließlich religiöser Funktionsträger und -trägerinnen, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden, ihrer Funktionen zu entheben.“
In den Erläuterungen wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtslage betreffend den Verlust des aktiven Wahlrechts nach der Nationalratswahlordnung sowie die Schrankenregelung in Art 9 Abs 2 EMRK verwiesen. Fraglich ist, ob die Bestimmung des § 14 mit dem in Art 15 StGG garantierten Selbstbestimmungsrecht sowie dem Gleichheitssatz in Einklang steht. Eine entsprechende Bestimmung findet sich im IsraelitenG 2012.
Bedenklich ist die, von rechtskräftigen Verurteilungen hinausgehende Pflicht zur Abberufung von Funktionsträgern, wenn deren Verhalten „die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährde[t]“
Es darf bezweifelt werden, ob diese die Schrankenregelung in Art 9 Abs 2 EMRK übernehmende Normierung den Erfordernissen der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit Genüge tut. Als bedenklich ist das in § 20 Abs 2 IsraelitenG geschaffene und im Entwurf übernommene  Rechtsinstitut der Wahlaufsichtsbeschwerde an den Bundesminister einzustufen. Eine solche Bestimmung erscheint unvereinbar mit der Verfassungsgarantie des Art 15 StGG. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof bereits 1965 in Bezug auf die Israelitische Religionsgesellschaft ausgesprochen, dass die israelitischen Kultusgemeinden und ihre Organe keine allgemeinen Vertretungskörper im Sinn des Art 141 B-VG sind und die Anfechtung von Wahlen in Organe der israelischen Kultusgemeinde aufgrund dieser Verfassungbestimmung daher unzulässig sei.
 

12.   Geistliche Amtsverschwiegenheit
Eine Bestimmung über den Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit fehlt im Gegensatz zum Israelitengesetz 2012 und zu den anderen religionsrechtlichen Spezialgesetzen und ist daher auch in das IslamG aufzunehmen.

 

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