Stellungnahme
Österreichisch
Islamischer Organisation
ägyptischer Abstammung
zur Novellierung des
Islamgesetzes
anlässlich des Treffens
mit dem Minister des
Bundesaußenministeriums
und des
Integrationsstaatssekretariats
Herrn Minister Sebastian
Kurz
Die Mitglieder sind vom
Entwurf der Novellierung
des Islamgesetzes
enttäuscht, obwohl sie
seit 16 Jahren auf die
Novellierung warten. Aus
folgenden Gründen wird
der aktuelle Entwurf
abgelehnt:
1.
Der Entwurf wurde nicht
mit den Islamischen
Glaubensgemeinschaften
in Österreich (IGGiÖ)
abgestimmt:
Zwar wurden während des
Erstellungsphase
Gespräche mit den IGGiÖ
geführt, jedoch wurde
der Entwurf in
Begutachtung geschickt,
ohne dass die Regierung
auf die Stellungnahme
der Gremien der IGGiÖ
gewartet haben.
2.
Titel des Islamgesetzes:
Aus
legistisch-technischer
Sicht ist anzumerken,
dass bei dem
vorliegenden Entwurf
nicht um eine Novelle
des IslamG 1912 handelt,
sondern um Neufassung,
wodurch das IslamG 1912
zur Gänze aufgehoben und
ersetzt werden soll.
Das IslamG 1912
beinhaltete erstens die
Anerkennung der Anhänger
des Islam, nicht die
Anerkennung von
Institutionen und
zweitens wurde nur von
einer
Religionsgesellschaft
gesprochen. Ein Gesetz,
das sowohl die Regelung
der äußeren
Rechtsverhältnisse von
zwei bereits bestehenden
Religionsgemeinschaften
als auch die gesetzliche
Anerkennung von weiteren
islamischen
Religionsgesellschaften
zum Inhalt hat, ist mit
dem Titel des
Islamgesetzes 1912
unzutreffend und
irreführend
überschrieben.
3.
Misstrauen gegenüber
islamischen
Gruppierungen (§2)
Der vorliegende
Gesetzesentwurf zeugt
unverkennbar von einem
Misstrauen gegenüber dem
Islam bzw. den
islamischen
Glaubensgemeinschaften:
§ 2 das
Weglassen der Wendung
„Sie ist in Bekenntnis
und Lehre frei und hat
das Recht der
öffentlichen
Religionsübung“ – Diese
ist in
Protestantengesetz(§2)
und Israelitengesetz(§2)
enthalten und erweckt
den Eindruck, dass
grundrechtliche
Gewährleistungen für
Muslime und Musliminnen
nur eingeschränkt gelten
sollten. Damit wird ein
grundsätzliches
Misstrauen gegenüber dem
Islam artikuliert.
§ 2 Abs 2
„insoweit sie nicht mit
den Staatsgesetzen im
Widerspruch stehen“
Kommission des
Herrenhauses hält fest,
dass dieser Vorbehalt
geboten ist, da sich im
Lehrbestand islamischer
Glaubens- und
Sittenvorschriften
manche Sätze befinden,
dem der gesetzliche
Schutz wegen seines
Gegensatzes zur
einschlägig staatlichen
Gesetzgebung nicht
eingeräumt werden kann –
Bsp. Polygamie – Diese
Regelung ist vor dem
Hintergrund der
religiösen Bindung des
staatlichen Eherechts
zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des
Islamgesetzes zu sehen,
ist jedoch aus heutiger
Sicht überflüssig.
In § 2 Abs3 wird
die „Pflicht zur
Einhaltung allgemeiner
Staatlicher Normen“ und
deren Vorrang vor
innerreligionsgesellschaftlichen
Regelungen oder der
Lehre festgehalten,
„sofern das im
jeweiligen Fall
anzuwendende staatliche
Recht nicht eine solche
Möglichkeit vorsieht“
Es handelt sich um eine
Selbstverständlichkeit
und um eine Formulierung
die sich in keinem der
anderen
religionsrechtlichen
Spezialgesetze findet.
Erläuterung § 2 Abs 3:
„Abs. 3 soll eine klare
Trennung zwischen
staatlichen, für alle
anwendbarem und
verbindlichem, Recht und
der innerkonfessionellen
Rechtsordnung ziehen.
Dem Grundsatz der
Trennung von Staat und
Religion
entsprechend,…,kann eine
innerkonfessionelle
Ordnung keine
Rechtswirkung nach außen
entfalten“ „ im Fall
einer Kollision[…] sich
niemand auf seine
Religionsfreiheit
berufen kann, wenn
allgemeine staatliche
Regelung berufen kann,
wenn eine allgemeine
staatliche Regelung
anzuwenden ist, die sich
an einen größeren
Personenkreis richtet“
Die Formulierung ist
dahin missverständlich,
als sie zu implizieren
scheint, dass es stets
einer ausdrücklichen
gesetzlichen
Ermöglichung bedarf, um
innerreligionsgemeinschaftlichen
Vorgaben auch im
staatlichen Bereich
Relevanz zukommen zu
lassen.
Die Erläuterung wird das
Thema des
Ineinandergreifens von
religionsgemeinschaftlicher
und staatlicher
Rechtsordnung,
eingebunden in die
institutionelle Trennung
von Staate und Religion
abgehandelt, was zu
missverständlichen
Verkürzungen führt.
Somit ist das Betonen
des Primats der
österreichischen Gesetze
in Abs 3 überschießend
formuliert. Das
Grundrecht auf
Gewissens- und
Religionsfreiheit hat
auch über ausdrückliche
Gewissensklauseln
hinausgehend,
gegebenenfalls im Rahmen
grundrechtlicher
Gewährleistungspflichten
zu Tragen zu kommen. Die
Auflösung zu Tage
tretender
Konfliktsituationen
bedürfen komplexer
Abwägungsprozesse unter
strenger Bindung an das
Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Kurz und bündig
bedeutet das: Abs 1 ist
wie angesprochen zu
ergänzen, Abs 2 und 3
sind zu eliminieren.
Damit entspräche der § 2
auch der
Prallelbestimmung im
Israelitengesetz.
4.
Auflösung
der muslimischen
Vereinsstruktur (§ 3 Abs
4 und Abs 5; § 23 Abs 3)
Ein zentrales Problem
stellt die vorgesehene
Auflösung von Vereinen
dar, die der
„Verbreitung der
Religionslehre der
betreffenden
Religionsgesellschaft“
dienen, wie dies in
Bezug auf neu
anzuerkennende
Religionsgemeinschaften
in § 3 Abs 4 und in
Bezug auf die
bestehenden in § 23 Abs
3 vorgesehen ist. Hier
kommt es zu klaren
Kollisionen mit dem
Grundrecht auf
Religionsfreiheit, sowie
mit dem Grundrecht auf
Vereinsfreiheit.
§ 3 Abs 4:
Vereine, die der
„Verbreitung der
Religionslehre der
betreffenden
Religionsgesellschaft“
dienen – Diese Regelung
entspricht § 23 Abs 3
und bezieht sich
ausschließlich auf die
schon bestehenden
islamischen
Glaubensgemeinschaften
bzw. auf deren
bestehende und
umzuwandelnde bzw.
aufzulösende Vereine.
Die Amtswegige Auflösung
sämtlicher „Vereine,
deren Zweck in der
Verbreitung der
Religionslehre nach
diesem Bundesgesetz
besteht und die zum
Zeitpunkt des
Inktrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehen
(§ 23 Abs 3) stell einen
klaren Eingriff in das
Grundrecht auf
Vereinsfreiheit bzw.
religiöse
Vereinigungsfreiheit
dar.
Der Gesetzgeber mildert
diese Regelung ab, in
dem er in der
Erläuterung dazu
ausführt, dass die
Auflösung der Vereine
nicht erforderlich ist,
wenn diese ihren
Vereinszweck vor Ablauf
der in Abs. 3 vorgesehen
Frist abändern, dass er
nicht mehr in
Verbreitung einer
religiösen Lehre
besteht. (Bsp. Zweck
Hilfstätigkeit)
Eine klare Abgrenzung
zwischen der Verbreitung
der Religionslehre und
dem Betrieb usw. von
Kultstätten ist nicht
ziehbar.
Gesetzestext und
Erläuterung sind nicht
kompatibel –
Erläuterungen können
einen Gesetzestext nicht
ersetzen.
Absicht des Gesetzgebers
ist wohl sogenannte
Moscheenverein in
Kultusgemeinden
umzuwandeln und sie
damit zwingend
organisatorisch stärker
an die IGGiÖ
einzugliedern
Dies würde zu
gravierenden Veränderung
der Vereinskultur der
österreichischen Muslime
und Musliminnen führen,
was „Etikettenschwindel“
provozieren würde, wozu
die Erläuterungen
geradewegs eine
Empfehlung abgeben.
Exklusivität der durch
die
Religionsgemeinschaft
vertretene Lehre:
IGGiÖ nach „Acht
madhhab-System“.
Wenn durch diese
Regelung alle den Islam
gemäß diesem System der
rechtmäßigen Schulen
vertretene Vereine
abzuändern bzw.
aufzulösen wären, dann
wäre dies ein massiver
Eingriff in die
Vereinsfreiheti.
5.
Darlegung der
Glaubensgrundlagen und
die Exklusivität der
Lehre (§ 6 Abs 1 Z 5)
Das Gebot der
Darstellung der Lehre in
deutscher Sprach schafft
eine Reihe von
Problemen.
Dieses Gebot ist
diskriminierend, da die
Bestimmungen für Muslime
deutlich über die
entsprechenden Vorgaben,
die für andere
Religionsgesellschaften
gelten, hinausgehen.
Das Erfordernis der
Vorlage eines gleichsam
„authentischen“ Textes
des Korans in deutscher
Sprache ist weder
sachlich noch
religionsrechtlich zu
rechtfertigen. Sachlich
daher, weil die
komplexen
Auslegungsprozesse
religiöser Quellen nicht
berücksichtigt werden
und religionsrechtlich,
da verlangt wird, dass
der Inhalt des
Glaubenstextes bei
Neuanträgen auf deutsch
vorgelegt werden muss,
um die
Unterscheidbarkeit von
bereits gesetzlich
anerkannten
Religionsgesellschaften
feststellen zu können,
welche vorliegen muss.
Durch die inhaltliche
Nähe der verschiedenen
islamischen Strömungen,
würde dem „Acht
madhhhab-System“ eine
Exklusivität eingeräumt,
die den anderen
islamischen
Glaubensgesellschaften
eine Eintragung
verunmöglichen würde.
6.
Kultusgemeinden (§ 8)
§ 8 Weitgehend
von Israelitengesetz
übernommen
Unterschied: Abs 3 legt
Selbsterhaltungsfähigkeit
und den Bestand als
Voraussetzung für die
Gründung von
Kultusgemeinden fest und
anders als im
IsrealitenG werden in
Abs 4 zumindest 300
Mitglieder bzw. 100
volljährige Mitglieder
und eine positive
Prognose über die
zukünftige Entwicklung
gefordert.
Dieses Gebot wurde durch
die Erläuterung
abgeschwächt. Dieser
gemäß sind fixe Zahlen
unverhältnismäßig was
legistisch äußerst
bedenklich ist. Des
Weiteren ist zu
bedenken, welche
Möglichkeiten für die
Kultusgemeinde bestehen,
wenn keine positive
Prognose von Seiten der
Religionsgesellschaft
erstellt wird.
7.
Recht auf religiöse
Betreuung (§ 11)
Der § 11 des Entwurfes
entspricht grundsätzlich
dem § 9
Israelitengesetz. Auf
den ersten Blick fällt
sofort auf, dass im
Entwurf zum Islamgesetz
der § 11 Abs 2 erweitert
wurde, im Vergleich zu §
9 Abs 2
Israelitengesetz.
Im § 11 Abs 2 des
Entwurfs zum IslamG wird
die fachliche und
persönliche Eignung der
Seelsorger geregelt. So
eine Bestimmung ist
allen anderen Kirchen
und
Religionsgesellschaften
fremd. Die Erweiterung
des Abs 2 ist mit Art.
15 StGG nicht vereinbar
und stellt einen
Eingriff in die inneren
Angelegenheiten dar. Der
OGH führte in seinem
richtungsweisenden
Urteil aus, dass innere
Angelegenheiten jene
sind,die „den inneren
Kern der kirchlichen
Betätigung betreffen und
in denen ohne Autonomie
die
Religionsgesellschaften
in der Verkündung der
von ihnen gelehrten
Heilswahrheiten und der
praktischen Ausübung
ihrer Glaubenssätze
eingeschränkt wären“Die
seelsorgerische
Betreuung betrifft den
inneren Kern der
kirchlichen Betätigung,
wo dem Staat jegliche
Regelungskompetenz
entzogen ist.Die IGGiÖ
hat die Voraussetzungen
für die fachliche und
persönliche Eignung
eines Seelsorgers intern
zu bestimmen und nicht
der Staat in einem
Gesetz
8.
Feiertage (§ 13)
Die Textierung
entspricht grundsätzlich
§ 10 IsraelitenG. In Abs
2 wird von den
Feiertagen der IGGiÖ
gesprochen. Da der
Islamischen
Glaubensgemeinschaft in
Österreich die Mehrzahl
der Zwölferschiiten
angehört, wird unter
deren Feiertagen zu
Recht auch das
schiitische Aschurafest
genannt. Bei der
Anerkennung einer
weiteren islamischen
Religionsgesellschaft
ist daher eine
Novellierung
erforderlich! Notwendig
wäre weiters, die Dauer
der Feiertage wie im
Israelitengesetz zu
konkretisieren und
darüber hinaus für das
Freitagsgebet in
Analogie zum Schabbat im
Israelitengesetz „den
Schutz des Staates zu
gewährleisten“.
9.
Islamischtheologische
Studien (§ 15)
Im Gesetzestext gehört
klargestellt, dass die
Angehörigen des
Lehrpersonals
grundsätzlich Mitglieder
der IGGiÖ oder einer
weiteren noch
anzuerkennenden
islamischen
Religionsgesellschaft zu
sein haben. Die Berufung
eines
„konfessionsfremden“
Lehrers sollte
jedenfalls
ausgeschlossen sein,
wenn ein „Glaube und
Sitte betreffendes Fach“
gelehrt wird. In andern
Fächern sollen auch
konfessionsfremde Lehrer
zugelassen werden. Aus
Paritätsgründen ist in §
15 Abs 2 die
Formulierung des
Protestantengesetzes zu
übernehmen, wonach mit
der
Religionsgesellschaft
bzw. den
Religionsgemeinschaften
die in Aussicht
genommenen Personen
abzustimmen ist. In den
Erläuterungen sollte
überdies darauf
hingewiesen werden, dass
Studierende bzw
Studienwerberinnen und
Studienwerber der
Theologie im
Zusammenhang mit ihrem
Studium gemäß § 42 Abs 1
BundesGleichbehandlungsgesetz
nicht unmittelbar oder
mittelbar auf Grund des
Geschlechtes, der
ethnischen
Zugehörigkeit, der
Religion oder der
Weltanschauung, des
Alters oder der
sexuellen Orientierung
diskriminiert werden
dürfen. Damit würde
deutlich, dass auch eine
islamische theologische
Ausbildung allen
Interessierten
unabhängig vom
Religionsbekenntnis
offensteht.
10.
Untersagung von
Veranstaltungen (§ 19)
Nicht ersichtlich ist,
warum der in § 18
IsraelitenG hinzugefügte
Satz „Gefahren, die aus
Anlass der Veranstaltung
von Dritten ausgehen,
stellen keinen
Untersagungsgrund dar.“
in § 19 weggelassen
wurde. Hier gilt es auf
die ständige
Rechtsprechung zur
Versammlungsfreiheit zu
verweisen, wonach die
bloße Androhung von
Gegendemonstrationen
durch andere Gruppen für
die Untersagung nicht
ausreichend ist. Es ist
Aufgabe der Behörde,
solche Störungen nach
Möglichkeit
hintanzuhalten. §19 ist
in diesem Sinne in
Übereinstimmung mit dem
Israelitengesetz zu
ergänzen
11.
Abberufung von
Funktionsträgern und –trägerinnen
(§ 19) und
„Wahlaufsichtsbeschwerde“
von Funktionsträgern und
-trägerinnen (§ 14) und
„Wahlaufsichtsbeschwerde“
(§ 20) Gemäß § 14, der
gleichlautend dem § 13
IsraelitenG 2012 ist,
haben die
Religionsgesellschaften
und die Kultusgemeinden
die Verpflichtung zur
Abberufung von „Funktionsträger[n]
und -trägerinnen,
einschließlich
religiöser
Funktionsträger und
-trägerinnen, die durch
ein inländisches Gericht
wegen einer oder
mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer
Handlungen zu einer mehr
als einjährigen
Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt
worden sind oder durch
ihr Verhalten die
öffentliche Sicherheit,
Ordnung, Gesundheit und
Moral oder die Rechte
und Freiheiten anderer
nachhaltig gefährden,
ihrer Funktionen zu
entheben.“
In den Erläuterungen
wird in diesem
Zusammenhang auf die
Rechtslage betreffend
den Verlust des aktiven
Wahlrechts nach der
Nationalratswahlordnung
sowie die
Schrankenregelung in Art
9 Abs 2 EMRK verwiesen.
Fraglich ist, ob die
Bestimmung des § 14 mit
dem in Art 15 StGG
garantierten
Selbstbestimmungsrecht
sowie dem
Gleichheitssatz in
Einklang steht. Eine
entsprechende Bestimmung
findet sich im
IsraelitenG 2012.
Bedenklich ist die, von
rechtskräftigen
Verurteilungen
hinausgehende Pflicht
zur Abberufung von
Funktionsträgern, wenn
deren Verhalten „die
öffentliche Sicherheit,
Ordnung, Gesundheit und
Moral oder die Rechte
und Freiheiten anderer
nachhaltig gefährde[t]“
Es darf bezweifelt
werden, ob diese die
Schrankenregelung in Art
9 Abs 2 EMRK
übernehmende Normierung
den Erfordernissen der
Bestimmtheit und
Vorhersehbarkeit Genüge
tut. Als bedenklich ist
das in § 20 Abs 2
IsraelitenG geschaffene
und im Entwurf
übernommene
Rechtsinstitut der
Wahlaufsichtsbeschwerde
an den Bundesminister
einzustufen. Eine solche
Bestimmung erscheint
unvereinbar mit der
Verfassungsgarantie des
Art 15 StGG. In diesem
Sinn hat der
Verfassungsgerichtshof
bereits 1965 in Bezug
auf die Israelitische
Religionsgesellschaft
ausgesprochen, dass die
israelitischen
Kultusgemeinden und ihre
Organe keine allgemeinen
Vertretungskörper im
Sinn des Art 141 B-VG
sind und die Anfechtung
von Wahlen in Organe der
israelischen
Kultusgemeinde aufgrund
dieser
Verfassungbestimmung
daher unzulässig sei.
12.
Geistliche
Amtsverschwiegenheit
Eine Bestimmung über den
Schutz der geistlichen
Amtsverschwiegenheit
fehlt im Gegensatz zum
Israelitengesetz 2012
und zu den anderen
religionsrechtlichen
Spezialgesetzen und ist
daher auch in das IslamG
aufzunehmen. |