Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Gesetz
betreffend die Anerkennung der
Anh.nger des Islam
als Religionsgesellschaft
ge.ndert wird
Der Nationalrat
hat beschlossen:
Das Gesetz betreffend
Anerkennung der Anh.nger des
Islam als Religionsgesellschaft,
RGBl. Nr. 159/1912, zuletzt
ge.ndert durch die
Bundesministeriengesetz-Novelle
2014, BGBl. I
Nr. 11/2014, wird wie folgt
ge.ndert:
An die Stelle der Art. I, §§ 1
bis 8, und Art II treten
folgende Bestimmungen:
1.
Abschnitt
Rechtsstellung
K.rperschaft .ffentlichen Rechts
§ 1. Islamische
Religionsgesellschaften in
.sterreich sind anerkannte
Religionsgesellschaften im
Sinne des Artikels 15 des
Staatsgrundgesetzes über die
allgemeinen Rechte der
Staatsbürger. Sie sind
K.rperschaften des .ffentlichen
Rechts.
Selbstst.ndigkeit
§ 2. (1)
Islamische
Religionsgesellschaften ordnen
und verwalten ihre inneren
Angelegenheiten
selbst.ndig.
(2) Islamische
Religionsgesellschaften genie.en
als solche sowie hinsichtlich
ihrer
Religionsausübung und ihrer,
auch religi.sen Funktionstr.ger
denselben gesetzlichen Schutz
wie andere
gesetzliche
Religionsgesellschaften. Auch
ihre Lehren, ihre Einrichtungen
und Gebr.uche genie.en
diesen Schutz, sofern sie nicht
mit gesetzlichen Regelungen in
Widerspruch stehen.
(3) Religionsgesellschaften,
Kultusgemeinden oder andere
Untergliederungen sowie ihre
Mitglieder
k.nnen sich bei der Pflicht zur
Einhaltung allgemeiner
staatlicher Normen nicht auf
innerreligionsgesellschaftliche
Regelungen oder die Lehre
berufen, sofern das im
jeweiligen Fall
anzuwendende staatliche Recht
nicht eine solche M.glichkeit
vorsieht.
Erwerb der Rechtspers.nlichkeit
§ 3. (1)
Islamische
Religionsgesellschaften erwerben
die Rechtspers.nlichkeit nach
diesem
Bundesgesetz auf Antrag durch
Bescheid des Bundeskanzlers. Der
Lauf der Frist nach § 8 VwGVG
wird
durch die Zeit für eine
allf.llige Erg.nzung des
Antrages und für ein allf.lliges
Parteiengeh.r vom
Zeitpunkt des Absendens des
Verbesserungsauftrages oder der
Einladung zum Parteiengeh.r bis
zum
Einlangen der Erg.nzung oder der
Stellungnahme oder des Ablaufes
der dafür festgestellten Frist
gehemmt.
(2) Der Bundeskanzler hat das
Einlangen von Antr.gen gem..
Abs. 1 im Internet auf einer für
den
Bereich „Kultusamt“
einzurichtenden Homepage
.ffentlich zug.nglich zu machen.
(3) Uber den Erwerb der
Rechtspers.nlichkeit ist ein
Feststellungsbescheid zu
erlassen, der den
Namen der Islamischen
Religionsgesellschaft sowie die
nach au.en vertretungsbefugten
Organe in
allgemeiner Bezeichnung zu
enthalten hat.

(4) Mit dem
Feststellungsbescheid nach Abs.
3 hat der Bundeskanzler die
Aufl.sung jener Vereine
zu verbinden, deren Zweck in der
Verbreitung der Religionslehre
der betreffenden
Religionsgesellschaft
besteht.
(5) Wird eine islamische
Religionsgesellschaft unter
Aufl.sung eines Vereines, der
der
Unterstützung des betreffenden
religi.sen Bekenntnisses dient,
neu gebildet, so ist
abgabenrechtlich von
einem blo.en Wechsel der
Rechtsform und weiterem
Fortbestehen ein und desselben
Steuerpflichtigen
(Rechtstr.gers) auszugehen.
Voraussetzungen für den Erwerb
der Rechtsstellung
§
4. (1) Eine Islamische
Religionsgesellschaft bedarf für
den Erwerb der
Rechtspers.nlichkeit nach
diesem Bundesgesetz eines
gesicherten dauerhaften
Bestandes und der
wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsf.higkeit. Der
gesicherte dauerhafte Bestand
ist gegeben, wenn der
Antragsteller eine
staatlich eingetragene religi.se
Bekenntnisgemeinschaft ist und
über eine Anzahl an Angeh.rigen
von
mindestens 2 vT der Bev.lkerung
.sterreichs nach der letzten
Volksz.hlung verfügt. Den
Nachweis hat
der Antragsteller zu erbringen.
(2) Einnahmen und Verm.gen
dürfen ausschlie.lich für
religi.se Zwecke, wozu auch in
der
religi.sen Zielsetzung
begründete gemeinnützige und
mildt.tige Zwecke z.hlen,
verwendet werden.
(3) Es muss eine positive
Grundeinstellung gegenüber
Gesellschaft und Staat bestehen.
(4) Es darf keine gesetzwidrige
St.rung des Verh.ltnisses zu den
bestehenden gesetzlich
anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften sowie
sonstigen
Religionsgemeinschaften
bestehen.
Versagung und Aufhebung der
Rechtspers.nlichkeit
§
5. (1) Der Bundeskanzler hat den
Erwerb der Rechtspers.nlichkeit
zu versagen, wenn
1. dies im Hinblick auf die
Lehre oder deren Anwendung zum
Schutz der in einer
demokratischen
Gesellschaft gegebenen
Interessen der .ffentlichen
Sicherheit, der .ffentlichen
Ordnung,
Gesundheit und Moral oder zum
Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig ist; dies ist
insbesondere bei Aufforderung zu
einem mit Strafe bedrohtem
gesetzwidrigen Verhalten, bei
einer Behinderung der
psychischen Entwicklung von
Heranwachsenden, bei Verletzung
der
psychischen Integrit.t und bei
Anwendung psychotherapeutischer
Methoden, insbesondere zum
Zwecke der Glaubensvermittlung,
gegeben,
2. eine Voraussetzung nach § 4
fehlt,
3. die Verfassung dem § 6 nicht
entspricht.
(2) Der Bundeskanzler hat die
Anerkennung der
Religionsgesellschaft oder die
Rechtspers.nlichkeit
einer Kultusgemeinde mit
Bescheid aufzuheben, wenn
1. eine für den Erwerb der
Rechtsstellung ma.gebliche
Voraussetzung nach § 4 bzw. § 8
nicht mehr
vorliegt,
2. ein Versagungsgrund gem..
Abs. 1 vorliegt, sofern trotz
Aufforderung zur Abstellung des
Aberkennungsgrundes dieser
fortbesteht,
3. ein verfassungswidriges oder
statutenwidriges Verhalten trotz
Aufforderung zur Abstellung
fortbesteht, oder
4. mit der Anerkennung
verbundene Pflichten trotz
Aufforderung nicht erfüllt
werden.
(3) Die Versagung oder Aufhebung
der Rechtsstellung ist im
Internet auf einer für den
Bereich
„Kultusamt“ einzurichtenden
Homepage .ffentlich zug.nglich
zu machen.
2.
Abschnitt
Aufbau und Aufgaben
Verfassungen islamischer
Religionsgesellschaften
§
6. (1) Eine im Rahmen der
inneren Angelegenheiten
erstellte Verfassung einer
islamischen
Religionsgesellschaft hat um die
Wirkung für den staatlichen
Bereich sicher zu stellen
folgende Angaben
zu enthalten:
1. Name
und Kurzbezeichnung, wobei die
Religionsgesellschaft klar
erkennbar und eine
Verwechslung mit anderen Kirchen
oder Religionsgesellschaften,
Vereinen, Einrichtungen oder
anderen Rechtsformen
ausgeschlossen sein muss;
2. Sitz der
Religionsgesellschaft;
3. Erwerb und Verlust der
Mitgliedschaft;

4. Rechte und Pflichten der
Mitglieder;
5. Darstellung der Lehre,
einschlie.lich eines Textes der
wesentlichen Glaubensquellen
(Koran),
der den Inhalt in deutscher
Sprache wiedergibt, die sich von
bestehenden gesetzlich
anerkannten
Religionsgesellschaften,
Bekenntnisgemeinschaften oder
Religionsgesellschaften nach
diesem
Bundesgesetz unterscheiden
müssen;
6. innere Organisation, wobei
zumindest Kultusgemeinden
vorzusehen sind;
7. angemessene
Berücksichtigung aller innerhalb
der Religionsgesellschaft
bestehenden
Traditionen;
8. Art der Bestellung, Dauer der
Funktionsperiode und Abberufung
der Organe;
9. Art
der Besorgung des
Religionsunterrichts und die
Aufsicht über diesen, wobei eine
Mitwirkung der Kultusgemeinden
vorzusehen ist;
10. Aufbringung der Mittel,
deren Verwaltung und die
Rechnungslegung;
11. Schlichtung von
Streitigkeiten innerhalb der
Religionsgesellschaft;
12. Erzeugung und .nderung der
Verfassung.
(2) Die Aufbringung der Mittel
für die gew.hnliche T.tigkeit
zur Befriedigung der religi.sen
Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat
durch die Religionsgesellschaft,
die Kultusgemeinden bzw. ihre
Mitglieder im Inland zu
erfolgen.
Aufgaben einer
Religionsgesellschaft
§
7. Einer Religionsgesellschaft
obliegen insbesondere
1. die Vertretung der Interessen
ihrer Mitglieder, soweit
sie über den Wirkungsbereich
einer
Kultusgemeinde hinausreichen;
sie ist
religionsgesellschaftliche
Oberh.rde;
2. die Vorlage der Verfassung
der Religionsgesellschaft und
von Statuten der
Kultusgemeinden,
deren .nderungen sowie
.nderungen in der
Zusammensetzung der Organe an
den
Bundeskanzler.
Kultusgemeinden
§
8. (1) Kultusgemeinden sind
Teile einer islamischen
Religionsgesellschaft, die
zugleich
selbstst.ndige K.rperschaften
.ffentlichen Rechts sind. Sie
haben für die Befriedigung der
religi.sen
Bedürfnisse ihrer Mitglieder und
für die Bereitstellung der dafür
erforderlichen Einrichtungen zu
sorgen.
(2) Die Kultusgemeinden k.nnen
zur Erfüllung der in Abs. 1
genannten Aufgaben Einrichtungen
gründen, führen oder bestehende
Einrichtungen zu solchen der
Kultusgemeinde erkl.ren.
Gemeinsame
Einrichtungen mehrerer
Kultusgemeinden k.nnen nur im
allseitigen Einvernehmen und mit
Zustimmung
der Religionsgesellschaft
gegründet werden.
(3) Kultusgemeinden k.nnen nur
gegründet werden, wenn deren
Bestand und wirtschaftliche
Selbsterhaltungsf.higkeit
gesichert ist.
(4) Die Neugründung einer
Kultusgemeinde erfordert
zumindest 300 Mitglieder oder
100 vollj.hrige
Mitglieder und eine positive
Prognose über die zukünftige
Entwicklung durch die
Religionsgesellschaft.
(5) Jede Kultusgemeinde hat sich
ein Statut zu geben, welches um
die Wirkung für den staatlichen
Bereich sicher zu stellen
1. Name und eine Kurzbezeichnung
der Kultusgemeinde, wobei die
Religionsgesellschaft klar
erkennbar und eine Verwechslung
mit anderen Kirchen oder
Religionsgesellschaften,
Vereinen,
Einrichtungen, Kultusgemeinden
oder anderen Rechtsformen
ausgeschlossen sein muss,
2. den Sitz der Kultusgemeinde,
3. Bestimmungen über Erwerb und
Verlust der Mitgliedschaft,
4. die Rechte und Pflichten der
Mitglieder,
5. Regelungen über die innere
Organisation, insbesondere über
ein Mitgliedsverzeichnis und die
Art
der Mitwirkung am
Religionsunterricht,
6. Regelungen
über die Art der Bestellung,
Dauer der Funktionsperiode und
Abberufung der
Organe,
7. Regelungen über die
Aufbringung der Mittel, deren
Verwaltung und über die
Rechnungslegung,
8. Regelungen über die
Schlichtung von Streitigkeiten
innerhalb der Kultusgemeinden,
und
9. Regelungen über die Erzeugung
und .nderung des Statuts.
(6) Bei Aufl.sung einer
Kultusgemeinde haben die zuletzt
t.tigen Organe im Einvernehmen
mit der
Religionsgesellschaft über das
Verm.gen zu bestimmen.

3.
Abschnitt
Rechte und Pflichten der
Religionsgesellschaft
Namensrecht und Schutz der
religi.sen Bezeichnungen
§ 9. (1) Eine
Religionsgesellschaft hat das
Recht, einen Namen im Rahmen der
in § 6 Abs. 1 Z 1
genannten Grenzen zu w.hlen.
(2) Die Namen einer
Religionsgesellschaft und deren
Kultusgemeinden sowie alle
daraus
abgeleiteten Begriffe dürfen nur
mit Zustimmung der
Religionsgesellschaft oder
Kultusgemeinde
verwendet werden.
(3) Bezeichnungen, die geeignet
sind gegenüber au.enstehenden
Dritten den Eindruck einer
rechtlichen Verbindung zu
einzelnen Einrichtungen einer
Religionsgesellschaft, einer
Kultusgemeinde
oder .hnlicher Institutionen
au.erhalb .sterreichs
herzustellen, dürfen nur mit
Zustimmung der
Religionsgesellschaft verwendet
werden.
(4) Bei Verst..en gegen diese
Bestimmungen haben die
Religionsgesellschaft und jede
betroffene
Kultusgemeinde das Recht, einen
Antrag auf Einleitung eines
Verfahrens zur Beendigung des
rechtswidrigen Zustandes an den
Bundeskanzler zu stellen, wenn
nicht strafgesetzliche
Bestimmungen
anzuwenden sind. Uber den Antrag
ist binnen vier Wochen zu
entscheiden.
Begutachtungsrecht
§ 10. (1)
Islamische
Religionsgesellschaften sind
berechtigt, den Organen der
Gesetzgebung und
Verwaltung auf allen Ebenen
Gutachten, Stellungnahmen,
Berichte und Vorschl.ge über
Angelegenheiten, die gesetzlich
anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften im
Allgemeinen und die
Islamische
Religionsgesellschaften im
Besonderen betreffen, zu
übermitteln.
(2) Rechtsetzende Ma.nahmen, die
die .u.eren Rechtsverh.ltnisse
Islamischer
Religionsgesellschaften
betreffen, sind vor ihrer
Vorlage, Verordnungen vor ihrer
Erlassung, den
Religionsgesellschaften unter
Gew.hrung einer angemessenen
Frist zur Stellungnahme zu
übermitteln.
Recht auf religi.se Betreuung in
besonderen Einrichtungen und
Jugenderziehung
§ 11. (1) Die
Religionsgesellschaften haben
das Recht, ihre Mitglieder, die
1. Angeh.rige des Bundesheeres
sind oder
2. sich in gerichtlicher oder
verwaltungsbeh.rdlicher Haft
befinden oder
3. in .ffentlichen
Krankenanstalten, Versorgungs-,
Pflege- oder .hnlichen Anstalten
untergebracht
sind,
in religi.ser Hinsicht zu
betreuen.
(2) Zur Besorgung der
Angelegenheiten des Abs. 1
kommen nur Personen in Betracht,
die aufgrundihrer Ausbildung und
ihres Lebensmittelpunktes in
.sterreich fachlich und
pers.nlich dafür geeignet
sind. Sie unterstehen in allen
konfessionellen Belangen der
Religionsgesellschaft, in allen
anderen
Angelegenheiten der jeweils
zust.ndigen Leitung für die
Einrichtung. Die fachliche
Eignung liegt nur
dann vor, wenn ein Abschluss
eines islamisch-theologischen
Studiums nach § 15 oder eine
gleichwertige
Ausbildung vorliegt. Die
pers.nliche Eignung erfordert
mindestens 3 Jahre einschl.gige
Berufserfahrung
und Deutschkenntnisse auf dem
Niveau der Reifeprüfung. Weiters
ist eine Erm.chtigung durch die
jeweilige islamische
Religionsgesellschaft
erforderlich.
(3) Der für die Besorgung der
Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1
erforderliche Sach- und
Personalaufwand ist vom Bund zu
tragen.
(4) Islamische
Religionsgesellschaften und ihre
Mitglieder sind berechtigt,
Kinder und Jugendliche
durch alle traditionellen
Br.uche zu führen und
entsprechend den religi.sen
Geboten zu erziehen.
Speisevorschriften
§ 12. (1) Die
Religionsgesellschaften haben
das Recht, in .sterreich die
Herstellung von
Fleischprodukten und anderen
Nahrungsmitteln gem.. ihren
innerreligionsgesellschaftlichen
Vorschriften zu organisieren.
(2) Bei der Verpflegung von
Mitgliedern der
Religionsgesellschaften beim
Bundesheer, in
Haftanstalten, .ffentlichen
Krankenanstalten, Versorgungs-,
Pflege- oder .hnlichen Anstalten
sowie
.ffentlichen Schulen ist auf die
innerreligionsgesellschaftlichen
Speisegebote Rücksicht zu
nehmen.

Feiertage
§
13. (1) Islamischen Feiertagen
wird der Schutz des Staates
gew.hrleistet. Ihre Termine
richten sich
nach dem islamischen Kalender.
Die Tage beginnen mit
Sonnenuntergang und dauern bis
Sonnenuntergang des folgenden
Tages.
(2) Feiertage der Islamischen
Glaubensgemeinschaft in
.sterreich sind
a) Ramadanfest (Idu l-Fitr)
b) Pilger-Opferfest (Idu l-Adha)
c) Aschura.
(3) Islamische-alevitische
Feiertage sind
a) Fasten- und Feiertage in
Gedenken des Heiligen Hizir
(Hizir Fest)
b) Geburt des Heiligen Ali
(Nevruz Fest)
c) Ausrufung Alis als Nachfolger
Mohammeds (Gadir l´Hum)
d) Opferfest (Id ul Adha/Kurban
Bayram.)
e) Asura (Trauer- und Fastenzeit
in Gedenken zum M.rtyrertod des
Heiligen Hyssein).
(4) An den in den Abs. 2 und 3
bezeichneten Tagen sind in der
N.he von Kultst.tten und
sonstigen
Kultusgemeinden zu
gottesdienstlichen Zwecken
dienenden R.umen und Geb.uden
alle vermeidbaren,
L.rm erregenden Handlungen, die
eine Beeintr.chtigung der Feier
zur Folge haben k.nnten, sowie
.ffentliche Versammlungen, Auf-
und Umzüge, untersagt.
Abberufung von Funktionstr.gern
und -tr.gerinnen
§
14. Eine Religionsgesellschaft
und die Kultusgemeinden haben
Funktionstr.ger und
-tr.gerinnen,
einschlie.lich religi.ser
Funktionstr.ger und tr.gerinnen,
die durch ein inl.ndisches
Gericht wegen einer
oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen
zu einer mehr als einj.hrigen
Freiheitsstrafe
rechtskr.ftig verurteilt worden
sind oder durch ihr Verhalten
die .ffentliche Sicherheit,
Ordnung,
Gesundheit und Moral oder die
Rechte und Freiheiten anderer
nachhaltig gef.hrden, ihrer
Funktionen zu
entheben.
Islamisch-theologische Studien
§
15. (1) Der Bund hat ab dem 1.
J.nner 2016 islamischen
Religionsgesellschaften für die
wissenschaftliche Ausbildung des
geistlichen Nachwuchses sowie
zum Zwecke der theologischen
Forschung und Lehre den Bestand
einer islamisch-theologischen
Ausbildung an der Universit.t
Wien zu
erhalten, wobei bis zu sechs
Stellen für Lehrpersonal
vorzusehen sind. Als
Lehrpersonal kommen
Universit.tsprofessorinnen und
Universit.tsprofessoren,
Universit.tsdozentinnen und
Universit.tsdozenten,
Privatdozentinnen und
Privatdozenten sowie assoziierte
Professorinnen und
Professoren im Sinne des
Kollektivvertrages für die
ArbeitnehmerInnen der
Universit.ten gem.. § 108
Abs. 3 Universit.tsgesetz in
Betracht.
(2) Vor der Besetzung von
Stellen nach Abs. 1 ist den
Religionsgesellschaften die in
Aussicht
genommene Person zur Kenntnis zu
bringen und eine Frist von
zumindest vier Wochen zur
Stellungnahme vor Durchführung
der Personalma.nahme zu
gew.hren.
Islamische Friedh.fe
§
16. (1) Islamische Friedh.fe
bzw. Friedhofsabteilungen sind
auf Dauer angelegt. Ihre
Aufl.sung,
Schlie.ung oder Enterdigungen
einzelner Grabstellen sind
unzul.ssig. Ausnahmen bedürfen
der
Zustimmung der zust.ndigen
Kultusgemeinde.
(2) Bestattungen auf islamischen
Friedh.fen bzw.
Friedhofsabteilungen, dürfen nur
mit Zustimmung
der zust.ndigen Kultusgemeinde
vorgenommen werden.
4.
Abschnitt
Zusammenwirken von
Religionsgesellschaften und
Staat
Rechtswirksamkeit
innerreligionsgesellschaftlicher
Entscheidungen
§
17. (1) Die Verfassung einer
Religionsgesellschaft, die
Statuten von Kultusgemeinden
sowie in
diesen begründete
Verfahrensordnungen,
insbesondere
Kultusumlagenordnung und
Wahlordnung, und
deren .nderungen bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Genehmigung
des Bundeskanzlers.

(2) Die aufgrund der Verfassung
und der Statuten zur
Au.envertretung befugten Organe
sowie die
Religionsdienerinnen und -diener
sind dem Bundeskanzler
unverzüglich nach der Wahl bzw.
Bestellung
von der Religionsgesellschaft (§
7 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.
(3) .nderungen von Regelungen
gem.. Abs. 1 und Bestellungen
von vertretungsbefugten Organen
treten erst mit dem Tag der
Best.tigung durch den
Bundeskanzler in Kraft. Sie sind
von diesem im
Internet auf einer für den
Bereich „Kultusamt“
einzurichtenden Homepage
.ffentlich zug.nglich zu
machen.
Anzeige- und
Meldeverpflichtungen
§
18. Die Religionsgesellschaft
und die Republik sind
verpflichtet über Ereignisse,
die eine
Angelegenheit dieses
Bundesgesetzes berühren, den
jeweils anderen zu informieren.
Dies gilt
insbesondere für die Einleitung
und Beendigung von Verfahren,
sowie die Verh.ngung von Haft
für den
in § 14 genannten Personenkreis,
sowie über
innerreligionsgesellschaftliche
Rechtsmittel gegen Wahlen
in der Religionsgesellschaft
oder einer Kultusgemeinde.
Untersagung von Veranstaltungen
§
19. Die Beh.rde kann
Versammlungen und
Veranstaltungen zu Kultuszwecken
untersagen, von
denen eine unmittelbare Gefahr
für die Interessen der
.ffentlichen Sicherheit,
Ordnung, Gesundheit, der
nationalen Sicherheit oder die
Rechte und Freiheiten anderer,
ausgeht.
Wahlen
§
20. (1) Falls
au.envertretungsbefugte Organe
oder Religionsdienerinnen und
-diener durch Wahl
bestimmt werden, muss der
Wahlvorgang entweder in der
Verfassung, den Statuten oder
einer
Wahlordnung so ausreichend
bestimmt sein, dass eine
Uberprüfung des Wahlvorganges
m.glich ist.
(2) Falls
au.envertretungsbefugte Organe
oder Religionsdienerinnen und
-diener durch Wahl
bestimmt werden, steht jeder und
jedem aktiv Wahlberechtigten
oder jeder und jedem, der
aufgrund der
Wahlregelungen gem.. Abs. 1
aktiv wahlberechtigt sein
k.nnte, nach Ersch.pfung der
innerreligionsgesellschaftlichen
M.glichkeiten das Recht einer
Wahlaufsichtsbeschwerde an den
Bundeskanzler zu.
(3) Wenn nicht binnen 14 Tagen
ab Einlangen der Wahlanzeige
eine Mitteilung über ein
innerreligionsgesellschaftliches
Rechtsmittel oder eine
Beschwerde aufgrund Abs. 2
eingeht, so hat der
Bundeskanzler das Wahlergebnis
zur Kenntnis zu nehmen und eine
Best.tigung über die Wahlanzeige
auszustellen.
Kuratorenbestellung
§
21. (1) Ist die Dauer der
Funktionsperiode von zur
Au.envertretung befugten Organen
der
Religionsgesellschaft oder einer
Kultusgemeinde um zumindest
sechs Monate überschritten oder
sind
diese aus anderen Gründen nicht
mehr handlungsf.hig, so hat die
Beh.rde die betreffende
Kultusgemeinde und die
Religionsgesellschaft
aufzufordern, binnen einer Frist
von zumindest einem und
h.chstens sechs Monaten die
vorgesehenen Wahlen
durchzuführen oder die
Handlungsf.higkeit auf
andere, den Statuten oder der
Verfassung entsprechende, Art
wieder herzustellen.
(2) Kommt die Kultusgemeinde
oder die Religionsgesellschaft
dem Auftrag nicht nach und hat
weder die Kultusgemeinde noch
die Religionsgesellschaft einen
Antrag auf Bestellung einer
Kuratorin
oder eines Kurators beim
zust.ndigen Gericht eingebracht,
so hat der Bundeskanzler einen
solchen
Antrag beim zust.ndigen Gericht
einzubringen.
Durchsetzung von beh.rdlichen
Entscheidungen
§
22. Zur Durchsetzung von
Entscheidungen nach diesem
Bundesgesetz kann die Beh.rde
mit
Bescheid gesetz-, verfassungs-
oder statutenwidrige Beschlüsse
aufheben, Geldbu.en in
angemessener
H.he verh.ngen sowie andere
gesetzlich vorgesehene Mittel
einsetzen.
5.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Bestehende
Religionsgesellschaften,
Kultusgemeinden, Verfassungen
und Statuten
§ 23. (1) Die Islamische
Glaubensgemeinschaft in
.sterreich, BGBl. Nr. 466/1988
und dieIslamische Alevitische
Glaubensgemeinschaft in
.sterreich, BGBl. II Nr.
133/2013, sowie deren Teile
mit eigener Rechtspers.nlichkeit
bleiben in ihrem Bestande
unberührt. Sie sind
Religionsgesellschaften
nach diesem Bundesgesetz. Binnen
vierzehn Tagen nach
Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes sind darüber
Bescheide gem.. § 3 Abs. 3
auszustellen.

(2) Verfassungen, Statuten sowie
gew.hlte Organe bleiben in
Geltung. Sie sind mit den
Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in Einklang zu
bringen. Erforderliche
Anpassungen sind so
rechtzeitig vorzunehmen, dass
sie bei den jeweils vorgesehenen
n.chstfolgenden Wahlen bereits
wirksam
sind.
(3) Vereine, deren Zweck in der
Verbreitung der Religionslehre
einer Religionsgesellschaft nach
diesem Bundesgesetz besteht und
die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bestehen,
sind binnen sechs Monaten ab
Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes mit
Feststellungsbescheid des
Bundesministers für Inneres
aufzul.sen. Auf diese Vereine
findet § 3 Abs. 5 Anwendung.
In- und Au.erkrafttreten
§ 24. Das Gesetz tritt mit
Ablauf des Tages der Kundmachung
im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Vollzugsklausel
§ 25. Mit der Vollziehung ist
der Bundeskanzler betraut,
soweit aufgrund einzelner
Regelungen nicht
die sachliche Zust.ndigkeit
eines anderen Bundesministers
besteht.
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