السلام عليكم ورحمة الله وبركاته

 

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ãÔÑæÚ ÞÇäæä ÇáÅÓáÇã 2014
 

Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Anerkennung der Anh.nger des Islam
als Religionsgesellschaft ge.ndert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesetz betreffend Anerkennung der Anh.nger des Islam als Religionsgesellschaft,
RGBl. Nr. 159/1912, zuletzt ge.ndert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I
Nr. 11/2014, wird wie folgt ge.ndert:

An die Stelle der Art. I, §§ 1 bis 8, und Art II treten folgende Bestimmungen:

1. Abschnitt

Rechtsstellung
K.rperschaft .ffentlichen Rechts

§ 1. Islamische Religionsgesellschaften in .sterreich sind anerkannte Religionsgesellschaften im
Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie sind
K.rperschaften des .ffentlichen Rechts.

Selbstst.ndigkeit

§ 2. (1) Islamische Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten
selbst.ndig.

(2) Islamische Religionsgesellschaften genie.en als solche sowie hinsichtlich ihrer
Religionsausübung und ihrer, auch religi.sen Funktionstr.ger denselben gesetzlichen Schutz wie andere
gesetzliche Religionsgesellschaften. Auch ihre Lehren, ihre Einrichtungen und Gebr.uche genie.en
diesen Schutz, sofern sie nicht mit gesetzlichen Regelungen in Widerspruch stehen.
(3) Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden oder andere Untergliederungen sowie ihre Mitglieder
k.nnen sich bei der Pflicht zur Einhaltung allgemeiner staatlicher Normen nicht auf
innerreligionsgesellschaftliche Regelungen oder die Lehre berufen, sofern das im jeweiligen Fall
anzuwendende staatliche Recht nicht eine solche M.glichkeit vorsieht.

Erwerb der Rechtspers.nlichkeit

§ 3. (1) Islamische Religionsgesellschaften erwerben die Rechtspers.nlichkeit nach diesem
Bundesgesetz auf Antrag durch Bescheid des Bundeskanzlers. Der Lauf der Frist nach § 8 VwGVG wird
durch die Zeit für eine allf.llige Erg.nzung des Antrages und für ein allf.lliges Parteiengeh.r vom
Zeitpunkt des Absendens des Verbesserungsauftrages oder der Einladung zum Parteiengeh.r bis zum
Einlangen der Erg.nzung oder der Stellungnahme oder des Ablaufes der dafür festgestellten Frist
gehemmt.

(2) Der Bundeskanzler hat das Einlangen von Antr.gen gem.. Abs. 1 im Internet auf einer für den
Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage .ffentlich zug.nglich zu machen.
(3) Uber den Erwerb der Rechtspers.nlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den
Namen der Islamischen Religionsgesellschaft sowie die nach au.en vertretungsbefugten Organe in
allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.

(4) Mit dem Feststellungsbescheid nach Abs. 3 hat der Bundeskanzler die Aufl.sung jener Vereine
zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden Religionsgesellschaft
besteht.
(5) Wird eine islamische Religionsgesellschaft unter Aufl.sung eines Vereines, der der
Unterstützung des betreffenden religi.sen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist abgabenrechtlich von
einem blo.en Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen
(Rechtstr.gers) auszugehen.

Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung

§ 4. (1) Eine Islamische Religionsgesellschaft bedarf für den Erwerb der Rechtspers.nlichkeit nach
diesem Bundesgesetz eines gesicherten dauerhaften Bestandes und der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsf.higkeit. Der gesicherte dauerhafte Bestand ist gegeben, wenn der Antragsteller eine
staatlich eingetragene religi.se Bekenntnisgemeinschaft ist und über eine Anzahl an Angeh.rigen von
mindestens 2 vT der Bev.lkerung .sterreichs nach der letzten Volksz.hlung verfügt. Den Nachweis hat
der Antragsteller zu erbringen.

(2) Einnahmen und Verm.gen dürfen ausschlie.lich für religi.se Zwecke, wozu auch in der
religi.sen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildt.tige Zwecke z.hlen, verwendet werden.
(3) Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.
(4) Es darf keine gesetzwidrige St.rung des Verh.ltnisses zu den bestehenden gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen.

Versagung und Aufhebung der Rechtspers.nlichkeit

§ 5. (1) Der Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspers.nlichkeit zu versagen, wenn


1. dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen
Gesellschaft gegebenen Interessen der .ffentlichen Sicherheit, der .ffentlichen Ordnung,
Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist
insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei
einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der
psychischen Integrit.t und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum
Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,
2. eine Voraussetzung nach § 4 fehlt,
3. die Verfassung dem § 6 nicht entspricht.
(2) Der Bundeskanzler hat die Anerkennung der Religionsgesellschaft oder die Rechtspers.nlichkeit
einer Kultusgemeinde mit Bescheid aufzuheben, wenn
1. eine für den Erwerb der Rechtsstellung ma.gebliche Voraussetzung nach § 4 bzw. § 8 nicht mehr
vorliegt,
2. ein Versagungsgrund gem.. Abs. 1 vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des
Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,
3. ein verfassungswidriges oder
statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung
fortbesteht, oder
4. mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.
(3) Die Versagung oder Aufhebung der Rechtsstellung ist im Internet auf einer für den Bereich
„Kultusamt“ einzurichtenden Homepage .ffentlich zug.nglich zu machen.

2. Abschnitt

Aufbau und Aufgaben
Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften

§ 6. (1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen
Religionsgesellschaft hat um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen folgende Angaben
zu enthalten:

1. Name
und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine
Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder
anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;
2. Sitz der Religionsgesellschaft;
3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
5. Darstellung der Lehre, einschlie.lich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran),
der den Inhalt in deutscher Sprache wiedergibt, die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten
Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften nach diesem
Bundesgesetz unterscheiden müssen;
6. innere Organisation, wobei zumindest Kultusgemeinden vorzusehen sind;
7. angemessene
Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden
Traditionen;
8. Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;
9. Art
der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen, wobei eine
Mitwirkung der Kultusgemeinden vorzusehen ist;
10. Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;
11. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;
12. Erzeugung und .nderung der Verfassung.
(2) Die Aufbringung der Mittel für die gew.hnliche T.tigkeit zur Befriedigung der religi.sen
Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre
Mitglieder im Inland zu erfolgen.

Aufgaben einer Religionsgesellschaft

§ 7. Einer Religionsgesellschaft obliegen insbesondere


1. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit
sie über den Wirkungsbereich einer
Kultusgemeinde hinausreichen; sie ist religionsgesellschaftliche Oberh.rde;
2. die Vorlage der Verfassung der Religionsgesellschaft und von Statuten der Kultusgemeinden,
deren .nderungen sowie .nderungen in der Zusammensetzung der Organe an den
Bundeskanzler.

Kultusgemeinden

§ 8. (1) Kultusgemeinden sind Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich
selbstst.ndige K.rperschaften .ffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religi.sen
Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.

(2) Die Kultusgemeinden k.nnen zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen
gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erkl.ren. Gemeinsame
Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden k.nnen nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung
der Religionsgesellschaft gegründet werden.
(3) Kultusgemeinden k.nnen nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche
Selbsterhaltungsf.higkeit gesichert ist.
(4) Die Neugründung einer Kultusgemeinde erfordert zumindest 300 Mitglieder oder 100 vollj.hrige
Mitglieder und eine positive Prognose über die zukünftige Entwicklung durch die Religionsgesellschaft.
(5) Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen
Bereich sicher zu stellen
1. Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Religionsgesellschaft klar
erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen,
Einrichtungen, Kultusgemeinden oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,
2. den Sitz der Kultusgemeinde,
3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis und die Art
der Mitwirkung am Religionsunterricht,
6. Regelungen
über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der
Organe,
7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,
8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden, und
9. Regelungen über die Erzeugung und .nderung des Statuts.
(6) Bei Aufl.sung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt t.tigen Organe im Einvernehmen mit der
Religionsgesellschaft über das Verm.gen zu bestimmen.

3. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaft
Namensrecht und Schutz der religi.sen Bezeichnungen

§ 9. (1) Eine Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in § 6 Abs. 1 Z 1
genannten Grenzen zu w.hlen.

(2) Die Namen einer Religionsgesellschaft und deren Kultusgemeinden sowie alle daraus
abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde
verwendet werden.
(3) Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber au.enstehenden Dritten den Eindruck einer
rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen einer Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde
oder .hnlicher Institutionen au.erhalb .sterreichs herzustellen, dürfen nur mit Zustimmung der
Religionsgesellschaft verwendet werden.
(4) Bei Verst..en gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene
Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des
rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen
anzuwenden sind. Uber den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.

Begutachtungsrecht

§ 10. (1) Islamische Religionsgesellschaften sind berechtigt, den Organen der Gesetzgebung und
Verwaltung auf allen Ebenen Gutachten, Stellungnahmen, Berichte und Vorschl.ge über
Angelegenheiten, die gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Allgemeinen und die
Islamische Religionsgesellschaften im Besonderen betreffen, zu übermitteln.
(2) Rechtsetzende Ma.nahmen, die die .u.eren Rechtsverh.ltnisse Islamischer
Religionsgesellschaften betreffen, sind vor ihrer Vorlage, Verordnungen vor ihrer Erlassung, den
Religionsgesellschaften unter Gew.hrung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

Recht auf religi.se Betreuung in besonderen Einrichtungen und Jugenderziehung

§ 11. (1) Die Religionsgesellschaften haben das Recht, ihre Mitglieder, die

1. Angeh.rige des Bundesheeres sind oder
2. sich in gerichtlicher oder verwaltungsbeh.rdlicher Haft befinden oder
3. in .ffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder .hnlichen Anstalten untergebracht
sind,
in religi.ser Hinsicht zu betreuen.

(2) Zur Besorgung der Angelegenheiten des Abs. 1 kommen nur Personen in Betracht, die aufgrundihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in .sterreich fachlich und pers.nlich dafür geeignet
sind. Sie unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen
Angelegenheiten der jeweils zust.ndigen Leitung für die Einrichtung. Die fachliche Eignung liegt nur
dann vor, wenn ein Abschluss eines islamisch-theologischen Studiums nach § 15 oder eine gleichwertige
Ausbildung vorliegt. Die pers.nliche Eignung erfordert mindestens 3 Jahre einschl.gige Berufserfahrung
und Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Reifeprüfung. Weiters ist eine Erm.chtigung durch die
jeweilige islamische Religionsgesellschaft erforderlich.
(3) Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 erforderliche Sach- und
Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.
(4) Islamische Religionsgesellschaften und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche
durch alle traditionellen Br.uche zu führen und entsprechend den religi.sen Geboten zu erziehen.

Speisevorschriften

§ 12. (1) Die Religionsgesellschaften haben das Recht, in .sterreich die Herstellung von
Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gem.. ihren innerreligionsgesellschaftlichen
Vorschriften zu organisieren.

(2) Bei der Verpflegung von Mitgliedern der Religionsgesellschaften beim Bundesheer, in
Haftanstalten, .ffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder .hnlichen Anstalten sowie
.ffentlichen Schulen ist auf die innerreligionsgesellschaftlichen Speisegebote Rücksicht zu nehmen.

Feiertage

§ 13. (1) Islamischen Feiertagen wird der Schutz des Staates gew.hrleistet. Ihre Termine richten sich
nach dem islamischen Kalender. Die Tage beginnen mit Sonnenuntergang und dauern bis
Sonnenuntergang des folgenden Tages.

(2) Feiertage der Islamischen Glaubensgemeinschaft in .sterreich sind
a) Ramadanfest (Idu l-Fitr)
b) Pilger-Opferfest (Idu l-Adha)
c) Aschura.
(3) Islamische-alevitische Feiertage sind
a) Fasten- und Feiertage in Gedenken des Heiligen Hizir (Hizir Fest)
b) Geburt des Heiligen Ali (Nevruz Fest)
c) Ausrufung Alis als Nachfolger Mohammeds (Gadir l´Hum)
d) Opferfest (Id ul Adha/Kurban Bayram.)
e) Asura (Trauer- und Fastenzeit in Gedenken zum M.rtyrertod des Heiligen Hyssein).
(4) An den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Tagen sind in der N.he von Kultst.tten und sonstigen
Kultusgemeinden zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden R.umen und Geb.uden alle vermeidbaren,
L.rm erregenden Handlungen, die eine Beeintr.chtigung der Feier zur Folge haben k.nnten, sowie
.ffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge, untersagt.

Abberufung von Funktionstr.gern und -tr.gerinnen

§ 14. Eine Religionsgesellschaft und die Kultusgemeinden haben Funktionstr.ger und -tr.gerinnen,
einschlie.lich religi.ser Funktionstr.ger und tr.gerinnen, die durch ein inl.ndisches Gericht wegen einer
oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einj.hrigen Freiheitsstrafe
rechtskr.ftig verurteilt worden sind oder durch ihr Verhalten die .ffentliche Sicherheit, Ordnung,
Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gef.hrden, ihrer Funktionen zu
entheben.

Islamisch-theologische Studien

§ 15. (1) Der Bund hat ab dem 1. J.nner 2016 islamischen Religionsgesellschaften für die
wissenschaftliche Ausbildung des geistlichen Nachwuchses sowie zum Zwecke der theologischen
Forschung und Lehre den Bestand einer islamisch-theologischen Ausbildung an der Universit.t Wien zu
erhalten, wobei bis zu sechs Stellen für Lehrpersonal vorzusehen sind. Als Lehrpersonal kommen
Universit.tsprofessorinnen und Universit.tsprofessoren, Universit.tsdozentinnen und
Universit.tsdozenten, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie assoziierte Professorinnen und
Professoren im Sinne des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universit.ten gem.. § 108
Abs. 3 Universit.tsgesetz in Betracht.

(2) Vor der Besetzung von Stellen nach Abs. 1 ist den Religionsgesellschaften die in Aussicht
genommene Person zur Kenntnis zu bringen und eine Frist von zumindest vier Wochen zur
Stellungnahme vor Durchführung der Personalma.nahme zu gew.hren.

Islamische Friedh.fe

§ 16. (1) Islamische Friedh.fe bzw. Friedhofsabteilungen sind auf Dauer angelegt. Ihre Aufl.sung,
Schlie.ung oder Enterdigungen einzelner Grabstellen sind unzul.ssig. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung der zust.ndigen Kultusgemeinde.

(2) Bestattungen auf islamischen Friedh.fen bzw. Friedhofsabteilungen, dürfen nur mit Zustimmung
der zust.ndigen Kultusgemeinde vorgenommen werden.

4. Abschnitt

Zusammenwirken von Religionsgesellschaften und Staat
Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen

§ 17. (1) Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in
diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und
deren .nderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.

(2) Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Au.envertretung befugten Organe sowie die
Religionsdienerinnen und -diener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung
von der Religionsgesellschaft (§ 7 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.
(3) .nderungen von Regelungen gem.. Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen
treten erst mit dem Tag der Best.tigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im
Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage .ffentlich zug.nglich zu
machen.

Anzeige- und Meldeverpflichtungen

§ 18. Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet über Ereignisse, die eine
Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, den jeweils anderen zu informieren. Dies gilt
insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verh.ngung von Haft für den
in § 14 genannten Personenkreis, sowie über innerreligionsgesellschaftliche Rechtsmittel gegen Wahlen
in der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde.

Untersagung von Veranstaltungen

§ 19. Die Beh.rde kann Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, von
denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der .ffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, der
nationalen Sicherheit oder die Rechte und Freiheiten anderer, ausgeht.

Wahlen

§ 20. (1) Falls au.envertretungsbefugte Organe oder Religionsdienerinnen und -diener durch Wahl
bestimmt werden, muss der Wahlvorgang entweder in der Verfassung, den Statuten oder einer
Wahlordnung so ausreichend bestimmt sein, dass eine Uberprüfung des Wahlvorganges m.glich ist.

(2) Falls au.envertretungsbefugte Organe oder Religionsdienerinnen und -diener durch Wahl
bestimmt werden, steht jeder und jedem aktiv Wahlberechtigten oder jeder und jedem, der aufgrund der
Wahlregelungen gem.. Abs. 1 aktiv wahlberechtigt sein k.nnte, nach Ersch.pfung der
innerreligionsgesellschaftlichen M.glichkeiten das Recht einer Wahlaufsichtsbeschwerde an den
Bundeskanzler zu.
(3) Wenn nicht binnen 14 Tagen ab Einlangen der Wahlanzeige eine Mitteilung über ein
innerreligionsgesellschaftliches Rechtsmittel oder eine Beschwerde aufgrund Abs. 2 eingeht, so hat der
Bundeskanzler das Wahlergebnis zur Kenntnis zu nehmen und eine Best.tigung über die Wahlanzeige
auszustellen.

Kuratorenbestellung

§ 21. (1) Ist die Dauer der Funktionsperiode von zur Au.envertretung befugten Organen der
Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde um zumindest sechs Monate überschritten oder sind
diese aus anderen Gründen nicht mehr handlungsf.hig, so hat die Beh.rde die betreffende
Kultusgemeinde und die Religionsgesellschaft aufzufordern, binnen einer Frist von zumindest einem und
h.chstens sechs Monaten die vorgesehenen Wahlen durchzuführen oder die Handlungsf.higkeit auf
andere, den Statuten oder der Verfassung entsprechende, Art wieder herzustellen.

(2) Kommt die Kultusgemeinde oder die Religionsgesellschaft dem Auftrag nicht nach und hat
weder die Kultusgemeinde noch die Religionsgesellschaft einen Antrag auf Bestellung einer Kuratorin
oder eines Kurators beim zust.ndigen Gericht eingebracht, so hat der Bundeskanzler einen solchen
Antrag beim zust.ndigen Gericht einzubringen.

Durchsetzung von beh.rdlichen Entscheidungen

§ 22. Zur Durchsetzung von Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz kann die Beh.rde mit
Bescheid gesetz-, verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufheben, Geldbu.en in angemessener
H.he verh.ngen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen
Bestehende Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Verfassungen und Statuten

§ 23. (1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in .sterreich, BGBl. Nr. 466/1988 und dieIslamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in .sterreich, BGBl. II Nr. 133/2013, sowie deren Teile
mit eigener Rechtspers.nlichkeit bleiben in ihrem Bestande unberührt. Sie sind Religionsgesellschaften
nach diesem Bundesgesetz. Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind darüber
Bescheide gem.. § 3 Abs. 3 auszustellen.

(2) Verfassungen, Statuten sowie gew.hlte Organe bleiben in Geltung. Sie sind mit den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Einklang zu bringen. Erforderliche Anpassungen sind so
rechtzeitig vorzunehmen, dass sie bei den jeweils vorgesehenen n.chstfolgenden Wahlen bereits wirksam
sind.
(3) Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre einer Religionsgesellschaft nach
diesem Bundesgesetz besteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen,
sind binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Feststellungsbescheid des
Bundesministers für Inneres aufzul.sen. Auf diese Vereine findet § 3 Abs. 5 Anwendung.
In- und Au.erkrafttreten
§ 24. Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Vollzugsklausel
§ 25. Mit der Vollziehung ist der Bundeskanzler betraut, soweit aufgrund einzelner Regelungen nicht
die sachliche Zust.ndigkeit eines anderen Bundesministers besteht.

 

www.parlament.gv.at

 

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